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Informationen zur Schulpflicht

Wer ist schulpflichtig?

Schulpflichtig ist, wer

  • in Bayern wohnt (seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat) oder
  • in einem Berufsausbildungsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis steht und
  • noch nicht 21 Jahre alt ist.
Welche Pflichten haben die Schüler/Schülerinnen?

Die Schüler/Schülerinnen müssen regelmäßig am Unterricht teilnehmen und die verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen.

Welche Pflichten haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten?

Die Eltern und Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass ihre minderjährigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Ab dem 14. Geburtstag sind die Schüler/Schülerinnen aber auch selbst für den regelmäßigen Schulbesuch verantwortlich.

Wann muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden?

Wenn ein Schüler/eine Schülerin länger als drei Unterrichtstage erkrankt ist, kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Häufen sich die Fehlzeiten oder bestehen Zweifel an der Erkrankung, kann die Schule ein ärztliches oder schulärztliches Attest verlangen. Wird das Attest nicht vorgelegt, gilt das als unentschuldigte Fehlzeit.

Bestehen Hinweise auf eine Erkrankung, die den Schulbesuch dauerhaft gefährden, kann die Schule verlangen, dass der Schüler/die Schülerin sich vom Staatlichen Gesundheitsamt untersuchen lässt.

Dies alles ergibt sich aus dem Bayerischen Erziehungsund Unterrichtsgesetz (BayEUG), und zwar aus den Artikeln 35 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 2, 56 Abs. 4, 76, 118 und 119, und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Was passiert, wenn die Schule geschwänzt wird?

Wenn die Schüler/Schülerinnen ohne ausreichenden Grund am Unterricht oder sonstigen schulischen Veranstaltungen nicht teilnehmen, kann der Schulleiter beim Landratsamt Forchheim beantragen, dass diese Schüler/ Schülerinnen durch das Schulamt oder die Polizei zwangsweise in der Schule vorgeführt werden.

Außerdem kann der Schulleiter beim Landratsamt Forchheim ein Bußgeldverfahren beantragen. Bei Schülern/Schülerinnen unter 14 Jahren richtet sich dieses Bußgeldverfahren gegen die Eltern.

Ab dem 14. Geburtstag sind die Schüler/Schülerinnen bußgeldrechtlich selbst für ihr Verhalten verantwortlich. Das Bußgeldverfahren richtet sich deshalb gegen den Jugendlichen direkt. Schwänzt der Schüler/die Schülerin trotzdem weiter die Schule, erhöht sich das Bußgeld in jedem weiteren Verfahren.

Wenn das Bußgeld nicht gezahlt wird, wird der Jugendrichter am Amtsgericht im Regelfall die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit anordnen Diese Arbeitsstunden müssen außerhalb der Schulzeiten abgeleistet werden, z.B. in Alten- oder Behindertenheimen, Friedhofsgärtnereien usw.

Wenn die gemeinnützige Arbeit nicht abgeleistet wird und auch das Bußgeld nicht gezahlt wird, kann das Amtsgericht Jugendarrest von bis zu 1 Woche verhängen. Der Jugendarrest ist am Wochenende oder in den Ferien zu verbüßen.

Auch die Eltern von Schulschwänzern können zu Erzwingungshaft verurteilt werden, wenn sie kein Bußgeld zahlen. Das Bußgeld ist trotzdem zu entrichten. 

Wie lange dauert die Schulpflicht?

Die Schulpflicht dauert 12 Jahre und besteht aus

  • der Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) und
  • der Berufsschulpflicht (3 Jahre)

Sie wird erfüllt durch den Besuch von:

  • Pflichtschulen (Grundschulen, Mittelschulen,
    Berufsschulen, Förderschulen)
  • Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen,
    Berufsfachschulen oder entsprechender
    Förderschulen
  • Ergänzungsschulen, Vollzeitlehrgänge an
    Berufsförderungseinrichtungen

Schulpflicht besteht also auch noch nach dem 18. Geburtstag, und endet spätestens mit dem 21. Geburtstag. Meist endet die Berufsschulpflicht schon vorher mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.

Wenn Zweifel an der Berufsschulpflicht bestehen, muss das mit der Berufsschule geklärt werden. Die Berufsschule kann auf Antrag in bestimmten Fällen Schüler/Schülerinnen von der Berufsschulpflicht befreien.

Infoflyer des Landratsamtes Forchheim als PDF herunterladen: